Wer Opfer einer Straftat geworden ist, bedarf eines besonderen Schutzes.
Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Rechte von Tatopfern in den vergangenen Jahren immer weiter gestärkt. Allein der Umstand, dass das Tatopfer heute als Prozessbeteiligter mit eigenen Rechten ausgestattet ist, bedeutet jedoch noch nicht automatisch, dass die Geschädigten in dem auf den Täter fokussierten Verfahren schlussendlich nicht doch lediglich als "Mittel zum Zweck" fungieren.
Die Aufgabe des Opferanwaltes ist es daher, sicherzustellen, dass das Tatopfer seine Rechte und Belange innerhalb des gegen den Täter gerichteten Strafverfahrens effektiv vertreten und durchsetzen kann.
Tatopfer sind häufig hochgradig traumatisiert und erheblich belastet. Es ist daher wichtig, dass das Strafverfahren diese Belastung nicht noch weiter verstärkt, sondern die Belange des Opfers und seine Persönlichkeit in weitestgehendem Maße geschützt werden. Hierzu ist es wichtig, dass die Betroffenen wissen, was sie im Verfahren "erwartet", denn häufig sind die Ungewissheit und die Angst vor dem Unbekannten erhebliche Stressoren. Je besser ein Betroffener das Verfahren, dessen Ablauf und die eigene prozessuale Rolle kennt und versteht, desto weniger belastend wird er das Verfahren und die Hauptverhandlung empfinden.
Die Beratung und Vertretung von Tatopfern ist anspruchsvoll. Häufig wird dies von Anwälten, die nur gelegentlich auf dem Gebiet des Opferrechts tätig sind, unterschätzt. Für die Betroffenen ist dies mehr als eine vertane Chance.
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, sollte sich daher an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden, die über die erforderliche Erfahrung im Straf- und im Opferrecht verfügt.
Als Fachanwältin für Strafrecht ist mir der Strafprozess bestens bekannt. Während viele Anwälte und Anwältinnen sich für "eine Seite" entscheiden und ausschließlich Täter oder Opfer vertreten, bin ich davon überzeugt, dass ein guter Opferanwalt beide Seiten kennen muss, denn nur, wer die Sicht des jeweils anderen kennt und versteht, kann sich in Strategie und Taktik hierauf einstellen. So habe ich mich bewusst für beide Seiten entschieden und bin seit zwischenzeitlich mehr als 18 Jahren sowohl als Strafverteidigerin als auch als Opferanwältin tätig.
Im Fokus des Strafverfahrens steht zunächst der Täter. Geschädigte und Opfer hingegen sind allenfalls als Zeugen am Verfahren beteiligt. Für die Betroffenen ist diese Rolle häufig unbefriedigend - sie haben keine Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen und daran mitzuwirken.
Tatopfer haben daher bei bestimmten Delikten die Möglichkeit, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. So kommt ein Anschluss als Nebenkläger in der Regel in Betracht bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Missbrauch, Vergewaltigung u.a.), aber auch bei bestimmten Körperverletzungsdelikten, im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Gewaltschutzgesetz, aber auch bei Beleidigungsdelikten, bei Raub und Erpressung, um nur einige Delikte zu nennen.
Über die Nebenklage kann das Tatopfer seine Einbindung in das Gerichtsverfahren erreichen und aktiv im Verfahren als Verfahrensbeteiligter mitwirken. Auf diese Weise kann das Tatopfer den Ausgang des Strafverfahrens erheblich beeinflussen.
Dem Nebenkläger stehen wichtige Rechte zu, so u.a.:
- ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung,
- sofern der Nebenkläger anwaltlich vertreten ist: das Recht, Akteneinsicht zu nehmen,
- das Beweisantragsrecht,
- das Fragerecht,
- in bestimmtem Rahmen ist der Nebenkläger rechtsmittelbefugt.
Gerade Opfer schwerer Straftaten sind häufig nicht in der Lage, ihre Rechte im Strafprozess selbst angemessen wahrzunehmen. Dennoch hält viele Betroffene die Angst vor den Kosten davon ab, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Besonders schwer betroffenen Opfer bestimmter Straftaten kann daher ein Opferanwalt beigeordnet werden. Das bedeutet, dass dem Betroffenen ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt wird, dessen Kosten der Staat übernimmt.
Ob in Ihrem Fall eine Beiordnung in Betracht kommt, prüfe ich gern - Kosten fallen insoweit für Sie nicht an.
Wenn eine Beiordnung nicht in Betracht kommt, können bedürftige Personen, die über hinreichende finanzielle Mittel nicht verfügen, unter Umständen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, um die Rechtsanwaltskosten zu decken. Auch insoweit prüfen wir gern und kostenneutral, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen.