Strafverteidigung

Effektive Strafverteidigung setzt sichere Rechtskenntnis und Erfahrung voraus. Wenn Sie daher Rat und Unterstützung in einer Strafsache suchen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Gem. § 13 FAO (Fachanwaltsordnung) verfügt der Fachanwalt für Strafrecht über eine besondere und zusätzliche Qualifikation auf dem Gebiet des Strafrechts.

Diese Spezialisierung gewährleistet eine ordnungsgemäße und effektive Verteidigung ebenso wie eine umfassende Beratung und Unterstützung im gesamten Fachgebiet der Strafrechtspflege. Der Fachanwalt für Strafrecht muss eine besondere Qualifikation vor der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO).

Erst wenn umfassend geprüft wurde, dass der Rechtsanwalt über besondere theoretische Kenntnisse, neben diesen aber auch über die besondere praktische Erfahrung verfügt, wird dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verliehen.

Besondere Kenntnisse besitzt der Fachanwalt für Strafrecht somit im materiellen Recht einschließlich dem Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, daneben aber auch im Strafverfahrensrecht einschließlich dem Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie im Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht. Gleiches gilt hinsichtlich der Methodik und dem Recht der Strafverteidigung sowie den hiermit im Zusammenhang stehenden Hilfswissenschaften.

Wurde die Fachanwaltsbezeichnung verliehen, obliegt es dem Fachanwalt, sich in jedem Kalenderjahr gem. § 15 FAO fortzubilden und die erfolgte Fortbildung nachzuweisen; nur dann darf er die Fachanwaltsbezeichnung auch weiterhin führen. 

 
 
 
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